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Einleitung: FFH-Arten in NRW

Stand: 08. Juli 2010

Gesetzliche Grundlage der „FFH-Arten“:

Die Arten der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (“FFH-Arten”) sind in § 7 Abs. 2 Nr. 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ definiert. Es handelt sich um Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitatrichtlinie) aufgeführt sind.

Bedeutung der „FFH-Arten“:

In Anhang II der FFH-Richtlinie sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. Art. 3 (1) und Art. 6 FFH-Richtlinie). Einzelne Arten des Anhang II sind darüber hinaus als “prioritäre Arten” gekennzeichnet. Für die Erhaltung dieser Arten tragen die Länder eine besondere Verantwortung. Alle sechs Jahre ist der Erhaltungszustand der Anhang II-Arten zu überprüfen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
In Anhang IV der FFH-Richtlinie finden sich streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten, für die spezielle Regelungen des Artenschutzes gelten (vgl. Art. 12 ff. FFH-Richtlinie).
Bei den Arten des Anhang V der FFH-Richtlinie handelt es sich um wirtschaftlich genutzte Arten, die unter eine kontrollierte Nutzung gestellt werden sollen (vgl. Art. 14 ff. FFH-Richtlinie).

Rasterkarten:

Die hier verfügbaren Rasterkarten geben die Präsenz einer Art in einem Messtischblattraster (MTB/TK25) im entsprechenden Zeitraum an. Anhand der Karten lässt sich abschätzen, ob in einem Rasterfeld grundsätzlich mit einer Art zu rechnen ist. Ebenso können Aussagen über das Verbreitungsbild der Arten sowie über regionale Verbreitungsschwerpunkte getroffen werden. Fehlende Rasterpunkte lassen sich v.a. bei häufigen Arten nicht automatisch als Verbreitungslücken deuten, da es sich um Nachweislücken handeln kann. Die Karten geben keine Auskunft über die Anzahl, Größe und Bedeutung der im Rasterfeld ansässigen Populationen (z.B. Einzelfunde, viele Kleinvorkommen, wenige Großvorkommen) bzw. über den Status der Vorkommen. Bei Fledermäusen wurde z.B. nicht nach Winterquartieren, Wochenstuben, Jagdgebieten etc. unterschieden.

Bei der Erstellung der Rasterkarten wurden die folgenden Datenquellen ausgewertet:

  1. Fundortkataster Nordrhein-Westfalen (FOK)
  2. Literaturquellen, Gutachten etc.
  3. Abfrage bei den landesweit tätigen Experten sowie bei den faunistischen und floristischen Arbeitskreisen in NRW
  4. Verbreitungskarten, die von Arbeitskreisen erstellt wurden (z.B. AKe Fledermäuse, AK Amphibien und Reptilien NRW, Nabu-AK Tagfaltermonitoring, AG Rheinisch-Westfälischer Lepidopterologen, AK Libellen NRW, AK Heuschrecken NRW, AG Westfälischer Entomologen, AK Spinnen NRW, AK Mollusken NRW, Pilotprojekt Edelkrebs, Entomologischer Verein Krefeld)

Ausgewertete Quellen:

  1. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) v. 21.5.1992, Anhang II, IV, V
    zuletzt geändert durch RL 97/62 EG v. 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305 v. 8.11.1997, S. 42)
  2. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) v. 21.5.1992, Anhang II, IV, V
    zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens
    und der Slowakei (2003) (ABl. EG Nr. L 236 v. 23.9.2003, S. 676)

Die hier verfügbaren Listen umfassen sämtliche in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie. Im Zuge der EU-Osterweiterung wurden weitere Arten in die Anhänge der FFH-Richtlinie aufgenommen. Von diesen Arten kommen lediglich fünf Arten in Nordrhein-Westfalen vor (Steinkrebs, Blauschillernder Feuerfalter, Vogel-Azurjungfer, Zierliche Tellerschnecke, Steinpicker).

Einleitung: Europäische Vogelarten in NRW

Stand: 08. Juli 2010

Gesetzliche Grundlage der "europäischen Vogelarten":

Die „europäischen Vogelarten“ sind in § 7 Abs. 2 Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert als „in Europa natürlich vorkommende Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie). Nach Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie handelt es sich hierbei um alle wildlebenden Vogelarten, die in Europa heimisch sind.

Alle europäischen Vogelarten erlangen pauschal den Schutzstatus einer „besonders geschützten Art“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). Darüber hinaus werden einige dieser Arten zugleich als „streng geschützte Arten“ ausgewiesen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Hierbei handelt es sich um alle Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.

Bedeutung der „europäischen Vogelarten“:

Ausweisung von Schutzgebieten:
Ziel der Vogelschutz-Richtlinie ist der langfristige Schutz und die Erhaltung aller europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume.
In Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind ausgewählte Vogelarten aufgeführt, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. Art. 4 (1) VS-Richtlinie). Darüber hinaus sind auch für alle Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete bei der Wanderung entsprechende Schutzgebiete auszuweisen (vgl. Art. 4 (2) VS-Richtlinie). Da die betreffenden Zugvögel in der Vogelschutz-Richtlinie nicht näher benannt wurden, hat die LÖBF eine Übersicht der in NRW relevanten wandernden Vogelarten zusammengestellt (Brocksieper & Woike (1999)).

Verbote:
Für alle europäischen Vogelarten ist nach den Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie das absichtliche Töten und Fangen, die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie jegliche Störung während der Brut- und Aufzuchtzeit grundsätzlich verboten (vgl. Art. 5 VS-Richtlinie). Ebenso ist es nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten, die europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

Planungen:
Bei allen Eingriffsplanungen ist zu überprüfen, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Vogelschutzgebietes führen kann. Falls die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen erwarten lässt, ist das Projekt unzulässig. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, und keine zumutbare Planungsalternative existiert.

Ausgewertete Quellen:

  1. Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) v. 2.4.1979, Anhang I (ABl. EG Nr. L 103 v. 25.4.1979, S. 1) zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (2003) (ABl. EG Nr. L 236 v. 23.9.2003, S. 667)
  2. Brocksieper & Woike (1999): Tabelle der in NRW regelmäßig auftretenden wandernden Vogelarten. In: Kriterien zur Auswahl der FFH- und Vogelschutzgebiete für das europäische Schutzgebietssystem „NATURA 2000“, LÖBF-Mitteilungen 1999 (2): 15-26
  3. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) v. 14.10.1999, Anlage 1 Spalte 3 zuletzt geändert durch G. v. 16.2.2005
  4. Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-ArtSchVO) v. 9.12.1996, Anhang A geändert durch VO (EG) Nr. 2476/2001 v. 17.12.2001 zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1497/2003 v. 18.8.2003
  5. GRO (Gesellschaft Rheinischer Ornithologen) und WOG (Westfälische Ornithologen-Gesellschaft) (1997): Rote Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens. Charadrius 33: 69-116
  6. Bauer, H.-G., P. Berthold, P. Boye, W. Knief, P. Südbeck & K. Witt (2002): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands – 3. überarbeitete Fassung.,- Ber. Vogelschutz 39: 13-60

Die hier verfügbare Liste umfasst die in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 (2) der Vogelschutz-Richtlinie sowie alle “streng geschützten Vogelarten”.