Stand: 08. Juli 2010
Die Arten der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (“FFH-Arten”) sind in § 7 Abs. 2 Nr. 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ definiert. Es handelt sich um Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitatrichtlinie) aufgeführt sind.
In Anhang II der FFH-Richtlinie sind Tier- und Pflanzenarten
aufgeführt, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen
(vgl. Art. 3 (1) und Art. 6 FFH-Richtlinie). Einzelne Arten des Anhang
II sind darüber hinaus als “prioritäre Arten” gekennzeichnet. Für die
Erhaltung dieser Arten tragen die Länder eine besondere Verantwortung.
Alle sechs Jahre ist der Erhaltungszustand der Anhang II-Arten zu
überprüfen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
In Anhang
IV der FFH-Richtlinie finden sich streng zu schützende Tier- und
Pflanzenarten, für die spezielle Regelungen des Artenschutzes gelten
(vgl. Art. 12 ff. FFH-Richtlinie).
Bei den Arten des Anhang V der FFH-Richtlinie handelt es sich um
wirtschaftlich genutzte Arten, die unter eine kontrollierte Nutzung
gestellt werden sollen (vgl. Art. 14 ff. FFH-Richtlinie).
Die hier verfügbaren Rasterkarten geben die Präsenz einer Art in einem Messtischblattraster (MTB/TK25) im entsprechenden Zeitraum an. Anhand der Karten lässt sich abschätzen, ob in einem Rasterfeld grundsätzlich mit einer Art zu rechnen ist. Ebenso können Aussagen über das Verbreitungsbild der Arten sowie über regionale Verbreitungsschwerpunkte getroffen werden. Fehlende Rasterpunkte lassen sich v.a. bei häufigen Arten nicht automatisch als Verbreitungslücken deuten, da es sich um Nachweislücken handeln kann. Die Karten geben keine Auskunft über die Anzahl, Größe und Bedeutung der im Rasterfeld ansässigen Populationen (z.B. Einzelfunde, viele Kleinvorkommen, wenige Großvorkommen) bzw. über den Status der Vorkommen. Bei Fledermäusen wurde z.B. nicht nach Winterquartieren, Wochenstuben, Jagdgebieten etc. unterschieden.
Bei der Erstellung der Rasterkarten wurden die folgenden Datenquellen ausgewertet:
Die hier verfügbaren Listen umfassen sämtliche in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie. Im Zuge der EU-Osterweiterung wurden weitere Arten in die Anhänge der FFH-Richtlinie aufgenommen. Von diesen Arten kommen lediglich fünf Arten in Nordrhein-Westfalen vor (Steinkrebs, Blauschillernder Feuerfalter, Vogel-Azurjungfer, Zierliche Tellerschnecke, Steinpicker).
Stand: 08. Juli 2010
Die „europäischen Vogelarten“ sind in § 7 Abs. 2 Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert als „in Europa natürlich vorkommende Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie). Nach Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie handelt es sich hierbei um alle wildlebenden Vogelarten, die in Europa heimisch sind.
Alle europäischen Vogelarten erlangen pauschal den Schutzstatus einer „besonders geschützten Art“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). Darüber hinaus werden einige dieser Arten zugleich als „streng geschützte Arten“ ausgewiesen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Hierbei handelt es sich um alle Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.
Ausweisung von Schutzgebieten:
Ziel der Vogelschutz-Richtlinie ist der langfristige Schutz und die
Erhaltung aller europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume.
In Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind ausgewählte Vogelarten
aufgeführt, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen
(vgl. Art. 4 (1) VS-Richtlinie). Darüber hinaus sind auch für alle
Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete
bei der Wanderung entsprechende Schutzgebiete auszuweisen (vgl. Art. 4
(2) VS-Richtlinie). Da die betreffenden Zugvögel in der
Vogelschutz-Richtlinie nicht näher benannt wurden, hat die LÖBF eine
Übersicht der in NRW relevanten wandernden Vogelarten zusammengestellt
(Brocksieper & Woike (1999)).
Verbote:
Für alle europäischen Vogelarten ist nach den Vorgaben der
Vogelschutz-Richtlinie das absichtliche Töten und Fangen, die
Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie jegliche
Störung während der Brut- und Aufzuchtzeit grundsätzlich verboten (vgl.
Art. 5 VS-Richtlinie). Ebenso ist es nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
verboten, die europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören.
Planungen:
Bei allen Eingriffsplanungen ist zu überprüfen, ob ein Projekt zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines Vogelschutzgebietes führen kann.
Falls die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen
erwarten lässt, ist das Projekt unzulässig. Ausnahmen können nur
zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses vorliegen, und keine zumutbare Planungsalternative existiert.
Die hier verfügbare Liste umfasst die in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 (2) der Vogelschutz-Richtlinie sowie alle “streng geschützten Vogelarten”.